Neues Erbrecht und “Ehe ohne Trauschein”

Jan 28th, 2010 | By | Category: Allgemein, Erbrecht

Auch nach der Erbrechtsreform bleibt es dabei: Die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sind miteinander nicht verwandt oder sonst in rechtlich bindender Weise verbunden. Deshalb haben sie ihrem Partner gegenüber keinerlei eignes gesetzliches Erbrecht. Sie müssen sich wie andere “Nichtverwandte” mit Steuerklasse III und einem Steuerfreibetrag von lediglich 20.000 EUR zufrieden geben.

Demgegenüber sind Partner einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft weitgehend einem Ehepaar gleichgestellt. Sie profitieren von einem gleich hohen Steuerfreibetrag wie bei Ehegatten: 500.000 EUR. Wird dieser Freibetrag überschritten, gelten für eingetragene Lebenspartner allerdings deutlich höhere Steuersätze als für Ehegatten.

Ohne ein Testament geht der nichteheliche Partner in einer “Ehe ohne Trauschein” immer leer aus. Die Absicherung des nichtehelichen Partners kann also nur durch ein Testament erfolgen. Aber: Wollen sich beide Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft gegenseitig als Erben einsetzen, so können sie dies nicht wie Eheleute durch ein gemeinsames Testament tun. Jeder von ihnen muss selbständig ein eigenes Testament unabhängig voneinander errichten. Wenn sich die Partner trennen, ist so ein Testament auch nicht, wie bei einer Ehescheidung, automatisch unwirksam, sondern jeder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft muss nach der Trennung sein Testament vernichten oder widerrufen, ansonsten gilt es weiter. Wenn die Partner sich gegenseitig bei ihrer Erbeinsetzung binden wollen wie in einer Ehe, ist ein Erbvertrag empfehlenswert. Dieser muss vor einem Notar geschlossen werden.

Erbschaftssteuerfreibeträge ab 1.1.2009

Ehegatten    500.000 EUR
Kinder    400.000 EUR
Enkel    200.000 EUR
Eltern, Großeltern    100.000 EUR
Geschwister    20.000 EUR
Nichtverwandte    20.000 EUR

Autor: Rechtsanwältin Dr. Sybille Weber, Korschenbroich, www.rae-we.de

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