Bundeskabinett beschließt Konzept zur Sicherungsverwahrung
Sep 1st, 2010 | By admin | Category: Allgemein, KriminalitätDas Bundeskabinett hat am 1.09.2010 einen Beschluss zur Sicherungsverwahrung getroffen. Zugrunde gelegt wurden die gemeinsamen Eckpunkte es Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums des Innern für die Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und begleitende Regelungen. Im nachfolgenden der Text der Vereinbarung, der auf der Website des Bundesministerium für Justiz veröffentlicht ist:
“Gemeinsame Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz und
des Bundesministeriums des Innern für die Neuordnung des Rechts der
Sicherungsverwahrung und begleitende Regelungen
I. Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung (SV)
Auftrag nach dem Koalitionsvertrag: „Wir wollen eine Harmonisierung der gesetzlichen Anord-nungsvoraussetzungen der Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch, die rechtsstaatlich und europarechtskonform ist. Dabei wollen wir Schutzlücken im geltenden Recht, wie sie bei Strafver-fahren in jüngster Zeit aufgetreten sind, schließen. Bei der gesetzlichen Regelung werden wir dar-auf achten, dass die Sicherungsverwahrung unter Berücksichtigung des notwendigen Schutzes der Bevölkerung ihren Ausnahmecharakter behält und auf schwerste Fälle beschränkt bleibt.“
Eine umfassende und praxisgerechte Regelung der Sicherungsverwahrung zum Schutze unserer Gesellschaft vor schwerwiegenden Straftaten ist unverzichtbar.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 wirft insbesondere im Hinblick auf die Fälle der nachträglich entfristeten Sicherungsverwahrung erhebliche Probleme auf, die einer Lösung bedürfen.
Das Recht der Sicherungsverwahrung wird daher im Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz auf der Grundlage der vom Bundeskabinett am 23. Juni 2010 beschlossenen Eckpunkte grundlegend überarbeitet und wesentlich stringenter gefasst. Hierzu werden die primäre Siche-rungsverwahrung konsolidiert und die Möglichkeiten der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ausgebaut. Die wesentlichen Eckpunkte sind:
1. Konsolidierung der primären SV
● Beschränkung des Anwendungsbereichs der SV
● Klarstellung des für die Gefährlichkeitsprognose maßgeblichen Zeitpunkts (Zeitpunkt der Verurteilung entscheidend)
2. Ausbau der vorbehaltenen SV
● Verzicht auf die (sichere) Feststellung eines Hangs des Täters zu erheblichen Straftaten
● Einführung der vorbehaltenen SV auch für Ersttäter
● Verlagerung der Frist für die endgültige Anordnung der SV an das Vollzugsende
3. Diese Erweiterungen im Recht der Sicherungsverwahrung gelten insgesamt nur für „Neufälle“, also für Fälle, in denen die Anlasstat nach Inkrafttreten der Neuregelung begangen wurde. Sie machen für Straftaten, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung begangen werden und Anlass für die Anordnung oder einen Vorbehalt der Sicherungsverwahrung geben, die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung obsolet.
Für vor Inkrafttreten der Neuregelung begangene Straftaten gilt das bisherige Recht weiter.
II. Stärkung der Führungsaufsicht
Die Führungsaufsicht wird gestärkt, insbesondere durch Einführung einer neuen Weisung, welche die elektronische Aufenthaltsüberwachung der verurteilten Person ermöglicht. Die dazu bereits im Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz enthaltenen Vorschläge werden mit zwei Modifikationen umgesetzt:
1. Speicherfrist von zwei Monaten
Die im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erhobenen Daten sollen zwei Monate gespeichert werden.
2. Unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht auch bei Gewaltstraftätern
Die Möglichkeit, die Führungsaufsicht unbefristet zu verlängern, soll – in Anlehnung an die für bestimmte Sexualstraftäter geltende Regelung – auf bestimmte Gewaltstraftäter ausge-dehnt werden. Einzubeziehen sind solche Täter, bei denen eine elektronische Aufenthalts-überwachung grundsätzlich möglich wäre und die wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen Leben, Leib, persönliche Freiheit oder wegen schwerer Raub- oder Erpressungsde-likte verurteilt wurden.
III. „Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter“
Das gesetzgeberische Konzept wird um eine Altfallregelung ergänzt.
Das „Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter“ soll dafür sor-gen, dass insbesondere Verurteilte, die von der EGMR-Rechtsprechung als „Parallelfälle“ (Wegfall der 10-Jahres-Grenze) oder sonst vergleichbar von einem Rückwirkungsverbot (unterschiedliches Recht der Sicherungsverwahrung zum Zeitpunkt der Tatbegehung und zum Zeitpunkt der Anord-nung) betroffen sind, nach Möglichkeit den Weg in ein Leben ohne Straftaten finden, wie es auch dem berechtigten Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit entspricht. Aus dieser Aufgabenstellung folgen beachtliche Anforderungen an den Vollzug, für den die Länder zuständig sind, beispielsweise die Erarbeitung spezifischer Therapieangebote für diesen Personenkreis oder die Entwicklung eines Konzepts, mit dem die Lebensführung der betroffenen Personen nur soweit eingeschränkt wird, wie dies für die Durchführung der Therapie in einer geschlossenen Einrichtung unverzichtbar ist.
Angeordnet wird die Unterbringung der o. g. Altfälle durch eine Zivilkammer des Landgerichts mit drei Berufsrichtern, wenn
• die Verurteilung wegen einer oder mehrerer schwerer Straftaten erfolgt war, die nach Neukon-zeption der Sicherungsverwahrung (vgl. o. 0.) den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung erlauben, und
• zwei Gutachten externer – nicht im Vollzug beschäftigter – Sachverständiger eine psychische Störung (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Buchst. e) EMRK) sowie die auf dieser Störung beruhende Gefahr belegen, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder
• die Begehung einer hinreichend konkretisierten potentiellen schweren Straftat droht (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c) EMRK).
Für das Verfahren der Einweisung sowie für die gesamte Dauer der Unterbringung wird anwaltli-cher Beistand vorgeschrieben. In Abständen von 18 Monaten ist zudem gerichtlich zu überprüfen, ob die Unterbringung fortgesetzt werden muss. Liegen deren Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die betroffene Person – unabhängig von den Überprüfungsfristen – unverzüglich zu entlassen.” <sw>
Urheber Zitat: Bundesministerium für Justiz
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