ECHR: DIE ÜBERLANGE VERFAHRENSDAUER VOR DEUTSCHEN GERICHTEN STELLT EIN STRUKTURELLES PROBLEM DAR

Sep 2nd, 2010 | By | Category: Allgemein, Verwaltungsrecht
Einstimmig:
Verletzung von Artikel 6 § 1
(Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist)
Verletzung von Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde)
der Europäischen Menschenrechtskonvention

Rumpf gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 46344/06)

Der Fall betraf die überlange Verfahrensdauer vor innerstaatlichen Gerichten. Dabei handelt es sich um ein Problem, das den häufigsten Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Deutschland zugrunde liegt: mehr als die Hälfte aller Urteile in deutschen Fällen, die einen EMRK-Verstoß feststellen, betreffen die Verfahrensdauer.

Der Gerichtshof hielt es daher für angemessen, das in den letzten Jahren entwickelte sogenannte Piloturteilsverfahren anzuwenden, mit dem große Gruppen von Fällen bearbeitet werden sollen, denen dasselbe strukturelle Problem zugrunde liegt. Um die wirksame Umsetzung seiner Urteile zu unterstützen, kann der Gerichtshof in einem Piloturteil die strukturellen Probleme, die einem EMRK-Verstoß zugrunde liegen, klar benennen und den verantwortlichen Staat auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen zur Abhilfe zu schaffen.

Von 1959 bis 2009 hat der Gerichtshof in mehr als vierzig Verfahren gegen Deutschland EMRK-Verstöße aufgrund von überlangen Zivilverfahren festgestellt. Allein 2009 lagen 13 solcher Verstöße gegen das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 § 1 vor. In einem Urteil von 20062 hatte der Gerichtshof das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen überlange Verfahrensdauer bereits aufgezeigt und die deutsche Bundesregierung auf ihre Verpflichtung hingewiesen, unter Aufsicht des Ministerkomitees des Europarats allgemeine Maßnahmen zu ergreifen, die den Verstoß gegen die EMRK beenden, und soweit wie möglich Wiedergutmachung zu leisten.

Zwar begrüßte der Gerichtshof den kürzlich von der deutschen Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, stellte aber fest, dass Deutschland trotz der umfangreichen und konstanten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Problem bisher keinerlei Maßnahmen zur Verbesserung der Situation umgesetzt hat. Dass es sich bei der überlangen Verfahrensdauer um ein strukturelles Problem handelt, zeigt sich auch darin, dass dazu derzeit etwa 55 weitere Beschwerden vor dem Gerichtshof anhängig sind, die ähnliche Probleme betreffen, und diese Zahl ständig zunimmt. Die im vorliegenden Fall festgestellten Konventionsverstöße resultierten also aus einem Versäumnis der Regierung und mussten als mit der Konvention unvereinbare Praxis eingestuft werden.

Der Gerichtshof befand einstimmig, dass Deutschland unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren einführen muss. Ein Rechtsbehelf gilt als wirksam, wenn er zur Beschleunigung einer Entscheidung der mit dem Fall befassten Gerichte führt oder angemessene Entschädigung des Beschwerdeführers für bereits aufgetretene Verzögerungen vorsieht.

Der Gerichtshof hielt es nicht für notwendig, die Prüfung ähnlicher Fälle vor der Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen zurückzustellen. Die normale Bearbeitung der anhängigen Fälle wegen überlanger Verfahrensdauer wird Deutschland vielmehr regelmäßig an seine Verpflichtung unter der Konvention und insbesondere infolge des vorliegenden Urteils erinnern.

Zusammenfassung des Sachverhalts im vorliegenden Fall

Der Beschwerdeführer, Rüdiger Rumpf, ist deutscher Staatsbürger, 1951 geboren, und lebt in Ingelheim. Er ist Betreiber eines Personenschutzunternehmens und legte am 30. November 1993 Widerspruch gegen den Bescheid des Landkreises Querfurt (Sachsen-Anhalt) ein, mit dem sein Antrag auf Neuerteilung eines Waffenscheins abgelehnt worden war. Der Widerspruch wurde im März 1994 zurückgewiesen. Parallel stellte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung, der im Januar 1994 abgelehnt wurde; diese Entscheidung bestätigte das Oberverwaltungsgericht im August 1994.

Im April 1994 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht Halle. Nachdem das Gericht im Juni 1995 die Klagebegründung angefordert und dem Beschwerdeführer dafür anschließend eine Fristverlängerung gewährt hatte, reichte sein Anwalt die Begründung im September desselben Jahres ein. Nachdem die mündliche Verhandlung auf Wunsch des Beschwerdeführers verschoben worden war und schließlich im Mai 1996 stattgefunden hatte, bestätigte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 1996 die Nichterteilung des Waffenscheins.

Der Beschwerdeführer legte im Juli 1996 Berufung ein. Etwa ein Jahr später informierte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt seinen Anwalt, dass noch nicht absehbar sei, wann eine Entscheidung ergehen würde. Im November 1998 fand eine mündliche Verhandlung statt; das Verfahren wurde anschließend jedoch wegen fehlender Akten ausgesetzt. In den folgenden zwei Jahren bemühte sich das Gericht erfolglos um Übersendung der Akten durch den Landkreis und das Verwaltungsgericht Halle. Eine weitere Verhandlung wurde angesetzt und verschoben. Ende 2002 und Anfang 2003 beantragte ein neuer Anwalt des Beschwerdeführers mehrfach eine mündliche Verhandlung und teilte dem Gericht mit, dass er die fehlenden Dokumente nicht für wesentlich halte. Da weiterhin keine Verhandlung anberaumt wurde, lehnte er im Mai 2003 den Vorsitzenden Richter als befangen ab. Dieser Antrag wurde später zurückgewiesen. Etwa zur selben Zeit beantragte der frühere Anwalt des Beschwerdeführers Prozesskostenhilfe, woraufhin sich das Gericht veranlasst sah, den Beschwerdeführer um eine Klarstellung hinsichtlich seiner Vertretung zu bitten. Sein Anwalt reichte daraufhin unverzüglich eine Prozessvollmacht ein. Im Mai 2004 fand schließlich eine mündliche Verhandlung statt. Das Urteil, mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 30. Juni 2004 zugestellt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Januar 2005 zurückgewiesen. Im März 2005 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Er machte insbesondere geltend, dass die Verfahrensdauer gegen seine Konventionsrechte verstoßen habe. Das Bundesverfassungsgericht wies ihn darauf hin, dass die Zulässigkeit der Beschwerde fraglich sei und bat ihn mitzuteilen, ob sie aufrechterhalten werde. Der Anwalt des Beschwerdeführers bat um eine Fristverlängerung und reichte im Oktober 2005 einen weiteren Schriftsatz ein. Mit Beschluss vom 25. April 2007, der beim Anwalt des Beschwerdeführers am 7. Mai 2007 einging, nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich unter Berufung auf Artikel 6 § 1 über die überlange Dauer des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten. Unter Berufung auf Artikel 13 beschwerte er sich außerdem, dass ihm nach deutschem Recht kein wirksamer Rechtsbehelf gegen die überlange Verfahrensdauer zur Verfügung stand.

Die Beschwerde wurde am 10. November 2006 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Renate Jaeger (Deutschland),

Karel Jungwiert (Tschechien),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”)

Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien),

Ganna Yudkivska (Ukraine), Richter,

und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.

Entscheidung des Gerichtshofs

Artikel 6 § 1

Die zu berücksichtigende Zeitspanne begann am 30. November 1993 und endete mit dem Erhalt der endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 7. Mai 2007; sie dauerte folglich insgesamt 13 Jahre und fünf Monate in vier Instanzen.

Der Gerichtshof stellte fest, dass das Verfahren keine komplexen Rechts- oder Sachfragen aufgeworfen hatte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer parallel eine einstweilige Anordnung angestrebt hatte, stellte eine normale Verfahrenssituation dar; das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz war zudem bereits deutlich vor Beginn des Berufungsverfahrens beendet und konnte folglich keine verzögernde Wirkung gehabt haben.

Für den größten Teil der Verzögerungen konnte der Beschwerdeführer nicht verantwortlich gemacht werden. Was das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betraf, war ihm nur eine Verzögerung von etwa zwei Monaten zuzuschreiben, resultierend aus der von ihm beantragten Verlängerung der Frist, die das Gericht mehr als ein Jahr nach der Klageerhebung gesetzt hatte.

Die erheblichste Verzögerung entstand vor dem Oberverwaltungsgericht, wo das Verfahren fast acht Jahre anhängig war. An diesem Teil des Verfahrens waren lediglich zwei Anwälte beteiligt und das Gericht hatte erst neun Monate nachdem der zweite Anwalt als Prozessvertreter aufgetreten war, um eine Klarstellung der Prozessvertretung gebeten. Die Benennung eines zusätzlichen Anwalts war mithin nicht für eine Verzögerung verantwortlich. Eine wesentliche Verzögerung von zweieinhalb Jahren entstand durch die erfolglosen Bemühungen des Gerichts, die fehlenden Akten zu erlangen; diese Verfahrensverschleppung fiel nach Auffassung des Gerichtshofs in den Verantwortungsbereich der deutschen Bundesregierung. Auch der zu einem späteren Zeitpunkt gestellte Befangenheitsantrag konnte nicht rechtfertigen, dass mehr als drei Jahre lang keine Verhandlung anberaumt worden war. Lediglich die Verzögerung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht war dem Beschwerdeführer voll zuzuschreiben, da sein Anwalt den angeforderten zusätzlichen Schriftsatz erst sechs Monate nach der ursprünglichen Frist eingereicht hatte.

Der Gerichtshof merkte an, dass der Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers vom Ausgang des Verfahrens abhing. Zwar führte vor allem die Ablehnung des Antrags auf Neuerteilung des Waffenscheins zu einem wirtschaftlichen Verlust, doch erlitt der Beschwerdeführer ebenfalls durch die lange Verfahrensdauer und die daraus resultierende Unsicherheit, ob er seinen Betrieb würde wieder aufnehmen können, einen materiellen Schaden. Wäre das Verfahren zügiger beendet worden, hätte er seinen Betrieb bereits früher umstrukturieren oder verlegen können.

Aus diesen Gründen befand der Gerichtshof einstimmig, dass eine Verletzung von Artikel 6 § 1 vorlag.

Artikel 13

Der Gerichtshof unterstrich, dass er bereits in vielen anderen Verfahren gegen Deutschland festgestellt hatte, dass es im deutschen Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf gibt, der eine Entschädigung für die unangemessene Dauer von Zivilverfahren vorsieht. Er kam daher einstimmig zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung von Artikel 13 vorlag, weil der Beschwerdeführer nicht über einen Rechtsbehelf verfügte, mit dem er eine Entscheidung zur Sicherung seines Rechts auf Verhandlung des Falls innerhalb angemessener Frist nach Artikel 6 § 1 hätte bewirken können.

Gerechte Entschädigung

Nach Artikel 41 (gerechte Entschädigung) sprach der Gerichtshof dem Beschwerdeführer 10.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden zu,

Quelle/Urheber: Pressemitteilung des Kanzlers des ECHR (Europäischer Gerichthof für Menschenrechte)

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