Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Kein Übergangsmandat bei Privatisierung von Aufgaben der ausländischen Stationierungsstreitkräfte
Feb 16th, 2012 | By admin | Category: ArbeitsrechtBei den ausländischen Stationierungskräften werden für die dortigen Zivilbeschäftigten in Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) Betriebsvertretungen gebildet. Im August 2011 wurde das Facility-Management der Stationierungsstreitkräfte der Dienststelle in N. im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs auf eine private Service-GmbH ausgegliedert. Die bei der Dienststelle N. gebildete Betriebsvertretung ist der Ansicht, ihr stehe ein Übergangsmandat für sechs Monate analog § 21a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu. Durch Beschluss vom 20.10.2011 hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach ein Übergangsmandat von drei Monaten festgestellt.
Auf die Beschwerde der Dienststelle N. und der privaten GmbH hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 16.01.2012, der jetzt den Beteiligten zugestellt worden ist, festgestellt, dass ein Übergangsmandat nicht besteht. Es fehle dafür an einer gesetzlichen Grundlage. Im BPersVG sei ein Übergangsmandat bei der Übertragung von Betriebsteilen im Rahmen einer Privatisierung nicht vorgesehen. § 21 a BetrVG finde mangels planwidriger Regelungslücke keine analoge Anwendung. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der Problematik der privatisierenden Übernahme ein entsprechendes Übergangsmandat bei der Einführung des § 21 a BetrVG für das BPersVG nicht eingeführt. Etwas anderes folge nicht aus der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen. Diese erfasse nur Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Dies treffe auf die ausländischen Stationierungsstreitkräfte in der Dienststelle N. nicht zu.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
ArbG Mönchengladbach, 1 BV 37/11, Beschluss vom 20.10.2011
LAG Düsseldorf, 14 TaBV 83/11, Beschluss vom 16.01.2012
Quelle / Urheber: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
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