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	<title>RechtNews</title>
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	<description>Juristen reden Klartext</description>
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		<title>BGH verneint Recht zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen bei inhaltlichen  Fehlern der Betriebskostenabrechnung</title>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 14:08:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht & Wohnrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Fehlern]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute zwei Entscheidungen zu der Frage getroffen, ob der Vermieter zur Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen auch dann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute zwei Entscheidungen zu der Frage getroffen, ob der Vermieter zur Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen auch dann berechtigt ist, wenn die zugrunde gelegte Abrechnung inhaltliche Fehler aufweist.</p>
<p>In den beiden Verfahren verlangt der Kläger als Vermieter die Räumung und Herausgabe der von den beklagten Mietern innegehaltenen Wohnungen. Der Kläger erhöhte in beiden Fällen mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 die Betriebskostenvorauszahlungen und passte diese auch in den Folgejahren dem jeweiligen Abrechnungsergebnis an. Die Abrechnungen des Klägers wiesen inhaltliche Fehler auf, welche die Beklagten beanstandet hatten und bei deren Korrektur ein Saldo zum Nachteil der Beklagten nicht verblieb. Im Verfahren VIII ZR 245/11 zahlten die Beklagten seit dem Jahre 2006 nur einen Teil der von dem Kläger geforderten Erhöhungsbeträge der Betriebskostenvorauszahlungen. Im Verfahren VIII ZR 246/11 zahlte der Beklagte die Erhöhungsbeträge insgesamt nicht. Der Kläger kündigte beide Mietverhältnisse wegen eines auf die ausstehenden Betriebskostenvorauszahlungen gestützten Zahlungsrückstandes fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die Räumungsklagen des Vermieters sind in den Vorinstanzen abgewiesen worden.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter nach einer Nebenkostenabrechnung zur Anpassung von Vorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB* nur insoweit berechtigt ist, als sie auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.</p>
<p>Zwar hat der Senat bislang die Ansicht vertreten, für eine Anpassung der Vorauszahlungen genüge eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, damit ohne aufwendige Streitigkeiten über die Richtigkeit der Abrechnung alsbald Klarheit über die Höhe der Vorauszahlungen erzielt werden könne. Hieran hält der Senat aber nicht fest. Denn bei dieser Sichtweise wird der mit der Anpassung der Vorauszahlungen verfolgte Zweck, die Vorauszahlungen möglichst realistisch nach dem voraussichtlichen Abrechnungsergebnis für die nächste Abrechnungsperiode zu bemessen, nicht hinreichend berücksichtigt. Vielmehr würde eine solche Verfahrensweise dem Vermieter die Möglichkeit eröffnen, aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung Vorauszahlungen in einer Höhe zu erheben, die ihm bei korrekter Abrechnung nicht zustünden.</p>
<p>Hinzu kommt, dass der Vermieter zur Erteilung einer korrekten Abrechnung verpflichtet ist und es nicht hingenommen werden kann, dass eine Vertragspartei aus der Verletzung eigener Vertragspflichten Vorteile zieht. Diese könnten in Fällen wie den vorliegenden, in denen sich aus den Erhöhungen der Vorauszahlungen ein Mietrückstand in kündigungsrelevanter Höhe aufbaut, sogar darin liegen, dass der Vermieter das Mietverhältnis wegen Mietrückständen beenden könnte, die alleine darauf beruhten, dass er pflichtwidrig eine fehlerhafte Abrechnung erteilt hatte, die den Mieter unberechtigt mit zu hohen Betriebskosten belastete.</p>
<p>* § 560 Veränderungen von Betriebskosten</p>
<p>…</p>
<p>(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.</p>
<p>Urteil vom 15. Mai 2012 &#8211; VIII ZR 245/11</p>
<p>AG Hoyerswerda &#8211; Urteil vom 21. Oktober 2010 &#8211; 1 C 73/10;</p>
<p>LG Bautzen &#8211; Urteil vom 22. Juli 2011 – 1 S 126/10;</p>
<p>und</p>
<p>Urteil vom 15. Mai 2012 &#8211; VIII ZR 246/11</p>
<p>AG Hoyerswerda &#8211; Urteil vom 15. Juli 2010 &#8211; 1 C 144/10</p>
<p>LG Bautzen &#8211; Urteil vom 22. Juli 2011 – 1 S 95/10</p>
<p>Karlsruhe, den 15. Mai 2012</p>
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2012</p>
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		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen Mutter des Babys Lara Mia</title>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 14:04:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kriminalität]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Lara Mia]]></category>

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		<description><![CDATA[Die im Mai 2007 geborene Lara Mia war von ihrer vor dem Landgericht Hamburg angeklagten, zur Tatzeit 18 Jahre alten Mutter und deren Lebensgefährten seit Oktober 2008 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die im Mai 2007 geborene Lara Mia war von ihrer vor dem Landgericht Hamburg angeklagten, zur Tatzeit 18 Jahre alten Mutter und deren Lebensgefährten seit Oktober 2008 nur noch unzureichend mit Nahrung versorgt worden. Obgleich sich das Kind infolgedessen in einem erkennbar lebensbedrohlichen körperlichen Zustand befand, brachte die Angeklagte es nicht zum Arzt. Im März 2009 verstarb das Kind; aufgrund gerichtsmedizinischer Erkenntnisse konnte ein plötzlicher Kindstod nicht sicher ausgeschlossen werden. Ein erstes Urteil vom Juli 2010, in dem die Angeklagte lediglich wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben (Presseerklärung Nr. 86/2011).</p>
<p>Nunmehr wurde die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Eine Todesursächlichkeit der Vernachlässigung des Kindes konnte auch in der neuen Tatsacheninstanz nach Anhörung mehrerer medizinischer Sachverständiger nicht sicher festgestellt werden; hingegen wurde nunmehr ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags verneint. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete Revision der Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss als unbegründet verworfen. Diese Verurteilung ist damit nunmehr rechtskräftig. Das Verfahren gegen den Lebensgefährten der Angeklagten war vom Landgericht wegen dessen Verhandlungsunfähigkeit abgetrennt worden.</p>
<p>Beschluss vom 7. Mai 2012 – 5 StR 164/12</p>
<p>Landgericht Hamburg – 604 Ks 15/11 – Urteil vom 10. November 2011</p>
<p>Karlsruhe, den 15. Mai 2012</p>
<p>Quelle/Urheber: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2012</p>
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		<title>LSG NRW: Zeitarbeitsfirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen</title>
		<link>http://www.rechtnews.de/2012/05/15/lsg-nrw-zeitarbeitsfirmen-mussen-sozialversicherungsbeitrage-nachzahlen/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 09:27:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitarbeitsfirmen]]></category>

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		<description><![CDATA[Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch für Leiharbeitnehmer: Wegen der Tarifunfähigkeit der „Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Essen. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch für Leiharbeitnehmer: Wegen der Tarifunfähigkeit der „Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen“ (CGZP) ist eine Vereinbarung von geringerem Lohn für Leiharbeitnehmer unwirksam. Die Arbeitgeber müssen deshalb Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Umfang nachzahlen.</p>
<p>Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 14.05.2012 in einem Eilverfahren (L 8 R 164/12 B ER) eine für die Zeitarbeitsbranche bedeutsame Entscheidung gefällt: Die Deutsche Rentenversicherung ist berechtigt, Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern, weil Leiharbeitnehmern über Jahre hinweg zu wenig Lohn gezahlt wurde. Der Grundsatz des „equal pay“ (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) hätte nur durch einen wirksamen Tarifvertrag außer Kraft gesetzt werden können. Ein solcher lag aber nicht vor. Zwar hatte der „Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister“ (AMP) mit der „Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) einen Tarifvertrag geschlossen, aufgrund dessen Leiharbeitnehmer eine geringere Vergütung erhalten haben, als die Stammbelegschaften der Entleiher. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist die CGZP jedoch nicht in der Lage gewesen, wirksame Tarifverträge abzuschließen („Tarifunfähigkeit“ der CGZP). Daher wurde jahrelang nicht nur zu geringer Lohn gezahlt, sondern auch die Sozialversicherungsträger haben zu niedrige Beiträge erhalten. Diese können nun – bis zur Grenze der Verjährung – nachgefordert werden. Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Landessozialgerichts kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass die Rentenversicherung in der Vergangenheit bereits Betriebsprüfungen durchgeführt hat und keine Beiträge aufgrund der Tarifunfähigkeit der CGZP nachgefordert hat. Denn Betriebsprüfungen haben nur Stichprobencharakter, sollen Beitragsausfälle verhindern und dienen nicht dazu, den Arbeitgeber als Beitrags-schuldner zu schützen oder ihm Entlastung zu erteilen. Der Arbeitgeber kann sich auch nicht darauf berufen, dass er auf die Rechtmäßigkeit des Tarifvertrages mit der CGZP vertraut habe. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach der gute Glaube an die Wirksamkeit eines Tarifvertrages oder die Tariffähigkeit einer Vereinigung geschützt ist.</p>
<p>Quelle / Urheber: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen</p>
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		<title>BAG: Betriebsübergang bei Rettungszweckverband</title>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 09:23:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang]]></category>
		<category><![CDATA[Rettungszweckverband]]></category>

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		<description><![CDATA[ird einer mit der Notfallrettung beauftragten privaten Hilfsorganisation dieser Auftrag gekündigt, so gehen die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer infolge Betriebsübergangs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird einer mit der Notfallrettung beauftragten privaten Hilfsorganisation dieser Auftrag gekündigt, so gehen die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer infolge Betriebsübergangs nur dann auf den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes über, wenn dieser die Notfallrettung selbst übernimmt, nicht jedoch, wenn er andere private Hilfsorganisationen damit betraut.</p>
<p>Der Kläger war Rettungssanitäter bei der D-GmbH. Dieser war auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom Herbst 2006 vom beklagten Rettungszweckverband die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransports in den Versorgungsbereichen Landkreis Leipzig und Döbeln bis zum 31. Dezember 2008 übertragen worden. Die zur Durchführung des Rettungsdienstes notwendigen Einsatzfahrzeuge sowie die Räumlichkeiten der Rettungswachen in Borna und Groitzsch gehören dem Beklagten und wurden der D-GmbH zur Verfügung gestellt. Infolge finanzieller Schwierigkeiten und personeller Probleme konnte der Geschäftsführer der D-GmbH die ordnungsgemäße Leistungserbringung bis zum 31. Dezember 2008 nicht mehr garantieren. Daraufhin kündigte der Beklagte den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der D-GmbH außerordentlich zum 23. Dezember 2008. An diesem Tag gab die D-GmbH um 07.00 Uhr die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten frei und sämtliche überlassenen Rettungsmittel und Ausrüstungsgegenstände zurück. Die Notfallrettung und den Krankentransport führten sofort drei andere Unternehmen weiter durch. Diese hatte der Beklagte durch Heranziehungsbescheide vom 22. Dezember 2008 dazu verpflichtet, zunächst bis zum 15. Januar 2009. Die Unternehmen nutzten jeweils einige der zuvor der D-GmbH überlassenen Einsatzfahrzeuge und Rettungswachen. Seit Mitte Januar 2009 führen sie die Notfallrettung und den Krankentransport auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verträge für den Beklagten durch.</p>
<p>Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zum Beklagten blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf den Beklagten übergegangen. Der Beklagte ist nach der Herausgabe der Rettungsmittel nicht Betriebsinhaber eines Betriebs „Rettungsdienst“ geworden, da er einen solchen Betrieb zu keinem Zeitpunkt verantwortlich geführt hat. Die Heranziehung dreier Unternehmen ab dem 23. Dezember 2009 durch Verwaltungsakt nach dem SächsBRKG hat nicht dazu geführt, dass der Beklagte Betriebsinhaber geworden ist.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2012 &#8211; 8 AZR 639/10 -<br />
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2010 &#8211; 3 Sa 79/10 &#8211; </p>
<p>Quelle / Urheber: Bundesarbeitsgericht</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OVG NRW gibt grünes Licht für die Besetzung der Präsidentenstelle am Sozialgericht Duisburg</title>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 11:44:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Präsidentenstelle]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgericht Duisburg]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 09.05.2012 die vom Justizministerium des Landes beabsichtigte Ernennung eines Richters am Landessozialgericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 09.05.2012 die vom Justizministerium des Landes beabsichtigte Ernennung eines Richters am Landessozialgericht zum neuen Präsidenten des Sozialgerichts Duisburg bestätigt.</p>
<p>Gegen die vom Justizministerium getroffene Auswahlentscheidung hatte ein konkurrierender Bewerber, welcher zur Zeit Vorsitzender Richter am Landessozialgericht ist, um Eilrechtsschutz nachgesucht und in erster Instanz gewonnen. Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr auf die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen v. a. die Auswahlentscheidung des Justizministeriums für vertretbar erklärt, der besonderen Verwaltungserfahrung des ausgewählten Bewerbers das entscheidende Gewicht beizumessen. Diese Entscheidung war zwischen den streitenden Parteien auch deswegen umstritten, weil der unterlegene Bewerber sich aus einer höheren amtlichen Stellung heraus beworben hatte.</p>
<p>Gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes werden öffentliche Ämter allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben. Bei der Bewertung dieser Kriterien komme dem Dienstherrn allerdings ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten worden sei.</p>
<p>Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kann der unterlegene Bewerber noch das Bundesverfassungsgericht anrufen, um die Verletzung seiner grundgesetzlichen Rechte geltend zu machen.</p>
<p>Aktenzeichen: 1 B 214/12</p>
<p>Quelle / Urheber: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen</p>
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		</item>
		<item>
		<title>EuGH bestätigt die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarken BOTOLIST und BOTOCYL wegen des Bestehens der bekannten Marken BOTOX</title>
		<link>http://www.rechtnews.de/2012/05/10/eugh-bestatigt-die-nichtigerklarung-der-gemeinschaftsmarken-botolist-und-botocyl-wegen-des-bestehens-der-bekannten-marken-botox/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 11:41:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BOTOCY]]></category>
		<category><![CDATA[BOTOLIST]]></category>
		<category><![CDATA[BOTOX]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch die Benutzung dieser Marken würde die Wertschätzung der Marken BOTOX in unlauterer Weise ausgenutzt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarken BOTOLIST und BOTOCYL wegen des Bestehens der bekannten Marken BOTOX.</p>
<p>Durch die Benutzung dieser Marken würde die Wertschätzung der Marken BOTOX in unlauterer Weise ausgenutzt.</p>
<p>Im Jahr 2003 trug das Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das von der Helena Rubinstein SNC angemeldete Wortzeichen BOTOLIST und das von der L’Oréal SA angemeldete Wortzeichen BOTOCYL als Gemeinschaftsmarken für kosmetische Erzeugnisse ein.</p>
<p>Mit zwei Entscheidungen von Mai und Juni 2008 erklärte das HABM diese beiden Marken auf Antrag der Allergan Inc. für nichtig, die Inhaberin mehrerer älterer Gemeinschafts- und nationaler Marken ist, welche das Zeichen BOTOX enthalten. Das HABM begründete seine Entscheidungen damit, dass zwischen diesen Marken und den Marken BOTOX zwar keine Verwechslungsgefahr bestehe, dass aber durch die Benutzung der Marken BOTOLIST oder BOTOCYL die Wertschätzung der älteren Marken in unlauterer Weise ausgenutzt würde.</p>
<p>Am 16. Dezember 2010 wies das Gericht die Klagen von Helena Rubinstein und L’Oréal auf Aufhebung dieser Entscheidungen des HABM zurück und bestätigte dessen Feststellungen1.</p>
<p>Helena Rubinstein und L’Oréal legten gegen dieses Urteil beim Gerichtshof Rechtsmittel ein.<br />
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht die Entscheidungen des HABM rechtsfehlerfrei bestätigt hat.</p>
<p>Das Gericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei den älteren Marken BOTOX um Marken handelt, die im Vereinigten Königreich in der allgemeinen Öffentlichkeit und unter Fachleuten des Gesundheitswesens Bekanntheit genießen. Dies ergibt sich aus verschiedenen von Allergan beigebrachten Beweismitteln wie Artikeln in Fachzeitschriften oder englischen Tageszeitungen sowie aus der Aufnahme des Wortes „BOTOX“ in englische Wörterbücher. Das Gericht ist weiter fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die für nichtig erklärten Marken mit den älteren Marken gedanklich verknüpft werden, und es hat im Wege einer umfassenden Beurteilung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zutreffend festgestellt, dass mit den streitigen Marken die von den Marken BOTOX erworbene Unterscheidungskraft und Wertschätzung ausgenutzt werden soll.</p>
<p>Daher hat der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Nichtigerklärung der Marken BOTOLIST und BOTOCYL bestätigt.</p>
<p>1 Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010, Rubinstein und L’Oréal/HABM – Allergan (BOTOLIST und BOTOCYL) (T-345/08 und T-357/08).</p>
<p>Luxemburg, den 10. Mai 2012</p>
<p>Urteil in der Rechtssache C-100/11 P<br />
Helena Rubinstein SNC und L’Oréal SA / HABM</p>
<p>HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.</p>
<p>Quelle / Urheber: Gerichtshof der Europäischen Union</p>
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		</item>
		<item>
		<title>EuGH: Zum Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr</title>
		<link>http://www.rechtnews.de/2012/05/10/eugh-zum-unionsrecht-uber-die-niederlassungsfreiheit-und-den-freien-dienstleistungsverkehr/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 11:36:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstleistungsverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Niederlassungsfreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr lässt es nicht zu, einen Wirtschaftsteilnehmer zu verpflichten, sein Gesellschaftskapital [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr lässt es nicht zu, einen Wirtschaftsteilnehmer zu verpflichten, sein Gesellschaftskapital auf 10 Mio. Euro aufzustocken, um zur Beitreibung lokaler Abgaben berechtigt zu sein.</p>
<p>Die italienische Bestimmung geht über das Ziel hinaus, die öffentliche Verwaltung vor einer etwaigen Nichterfüllung durch Konzessionäre, die lokale Abgaben beitreiben, zu schützen.</p>
<p>Die italienischen Rechtsvorschriften zur Neuordnung der lokalen Besteuerung1 ermächtigen die Provinzen und die Gemeinden, ihre eigenen Einnahmen einschließlich der Steuereinnahmen durch Verordnungen zu regeln. Die lokalen Gebietskörperschaften können dritte Wirtschaftsteilnehmer mit der Festsetzung und Beitreibung der Abgaben und aller lokalen Einnahmen betrauen. Dann werden für diese Tätigkeiten unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Übertragung der Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen auf kommunaler Ebene Konzessionen vergeben.</p>
<p>Die Konzessionäre ziehen die Beträge, die Gegenstand der Konzessionen sind, zunächst ein und führen sie dann nach Abzug einer „Erhebungsprovision“ am Quartalsende an die öffentliche Verwaltung ab. Der Gewinn der Konzessionäre stammt auch aus Finanzgeschäften, die sie mit den von ihnen gehaltenen Geldern tätigen.</p>
<p>Die italienischen Rechtsvorschriften2 sehen außerdem vor, dass sich private Gesellschaften, die diese Tätigkeiten ausüben möchten, in ein Register der Rechtssubjekte eintragen müssen, die berechtigt sind, den Tätigkeiten der Abrechnung und Beitreibung von Abgaben nachzugehen. Sie müssen über ein vollständig eingezahltes Gesellschaftskapital von 10 Mio. Euro verfügen, während für Gesellschaften mit überwiegend öffentlicher Beteiligung diese Voraussetzung nicht gilt. Wurden solche Dienstleistungen an Wirtschaftsteilnehmer vergeben, die den genannten finanziellen Anforderungen nicht genügen, ist die Vergabe nichtig. Diese Wirtschaftsteilnehmer dürfen keine neuen Aufträge erhalten oder an Ausschreibungen für den betreffenden Bereich teilnehmen, solange sie ihr Gesellschaftskapital nicht entsprechend angepasst haben3.</p>
<p>Das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (regionales Verwaltungsgericht für die Lombardei) ist mit mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Gesellschaften und Gemeinden aus der Region befasst. Diese Privatunternehmen gaben Angebote ab, um Konzessionen zu erhalten, wurden aber von den Verfahren ausgeschlossen, da sie nicht über ein vollständig eingezahltes Kapital von 10 Mio. Euro verfügten.</p>
<p>Das italienische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die italienischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Regeln über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit vereinbar sind.</p>
<p>In seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die italienischen Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen, da sie ein Mindestgesellschaftskapital vorschreiben und private Wirtschaftsteilnehmer, die den genannten Tätigkeiten nachgehen möchten, zur Gründung einer juristischen Person zwingen, die über ein vollständig eingezahltes Gesellschaftskapital von 10 Mio. Euro verfügen muss. Infolgedessen behindert eine solche Bestimmung die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs oder macht sie weniger attraktiv.</p>
<p>Der Gerichtshof prüft sodann, ob zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine solche Beschränkung rechtfertigen können.</p>
<p>Der einzige dem Gerichtshof unterbreitete Rechtfertigungsgrund besteht in der Notwendigkeit, die öffentliche Verwaltung davor zu schützen, dass die konzessionierte Gesellschaft ihre Verträge, die einen hohen Gesamtwert haben können, nicht erfüllt. Die Beträge, die die Konzessionäre zunächst einziehen, dann halten und umschlagen und schließlich an die öffentliche Verwaltung abführen müssen, belaufen sich nämlich in der Praxis auf mehrere Millionen Euro.</p>
<p>Der Gerichtshof schließt nicht aus, dass ein solches Ziel einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann – und nicht ein rein wirtschaftliches Motiv. Er weist allerdings darauf hin, dass die Rechtfertigung einer Beschränkung der Grundfreiheiten voraussetzt, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, das mit ihr verfolgte rechtmäßige Ziel zu erreichen, und dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.</p>
<p>Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wären aber andere Vorkehrungen geeignet, die öffentliche Verwaltung angemessen zu schützen: der Nachweis der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers, seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner Solvenz oder auch die Heranziehung von Mindestschwellen in Bezug auf das Gesellschaftskapital, die sich nach dem Wert der an den Konzessionär tatsächlich vergebenen Aufträge richten.</p>
<p>Daher stellt der Gerichtshof fest, dass die italienische Bestimmung unverhältnismäßige und somit nicht gerechtfertigte Beschränkungen der Grundfreiheiten enthält, da sie über den Zweck des Schutzes der öffentlichen Verwaltung vor einer Nichterfüllung durch die Konzessionäre hinausgeht.</p>
<p>1 Decreto legislativo Nr. 446 vom 15. Dezember 1997. Die Kommission hat 2005 ein Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf eine frühere Fassung dieses Decreto legislativo eingeleitet. Das Verfahren wurde 2007 eingestellt.</p>
<p>2 Decreto-legge Nr. 185 vom 29. November 2008.</p>
<p>3 Aus den schriftlichen Erklärungen der italienischen Regierung geht hervor, dass diese Regelung durch Art. 3bis des Decreto-legge Nr. 40 vom 25. März 2010 neu gefasst wurde.</p>
<p>Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-357/10 bis C-359/10<br />
Duomo Gpa Srl u. a. / Comune di Baranzate u. a.</p>
<p>HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.</p>
<p>Quelle / Urheber: Gerichtshof der Europäischen Union</p>
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		<title>Rechtswidrigkeit einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung vor Ablauf der Befristung einer früheren Entgeltgenehmigung</title>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 11:30:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medien & Schadensersatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass sich eine befristete telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung nicht "auf andere Weise" [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass sich eine befristete telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung nicht &#8220;auf andere Weise&#8221; erledigt, wenn die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) nach erneuter Antragstellung für dieselben Leistungen und einen identischen Zeitraum höhere Entgelte genehmigt. Um einen inhaltlichen Widerspruch zwischen den Genehmigungen zu vermeiden, der die Rechtswidrigkeit der neuen Genehmigung zur Folge hätte, muss die Behörde die frühere Genehmigung deshalb nach den für die Rücknahme bzw. den Widerruf belastender Verwaltungsakte geltenden Regeln aufheben. Im Rahmen der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung ist neben dem Anspruch des regulierten Unternehmens auf die Erhebung kostendeckender Entgelte regelmäßig auch der Gesichtspunkt der Kalkulations- und Planungssicherheit der Wettbewerber als Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen.</p>
<p>Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass die Deutsche Telekom AG als Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes durch Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur verpflichtet wurde, anderen Unternehmen Zugang zu den Abschlusssegmenten ihrer Mietleitungen auf der Vorleistungsebene (sog. Carrier-Festverbindungen) zu gewähren; die dafür verlangten Entgelte wurden der Genehmigungspflicht unterworfen. Im Oktober 2008 genehmigte die Bundesnetzagentur für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2010 Entgelte mit der Maßgabe, dass für Carrier-Festverbindungen, deren beide Enden sich in demselben Anschlussbereich befinden, die Entgeltposition &#8220;Verbindungslinie&#8221; nicht erhoben werden darf. Die Deutsche Telekom AG hat hiergegen Anfechtungsklage erhoben. Außerdem beantragte sie in Bezug auf denselben Zeitraum die Genehmigung höherer Entgelte für diejenigen innerörtlichen Verbindungslinien, bei denen sich beide Kundenstandorte in unterschiedlichen Anschlussbereichen befinden. Hierauf genehmigte die Bundesnetzagentur im August 2009 befristet bis zum 31. Oktober 2010 Entgelte, die im Wesentlichen über den zuvor genehmigten Tarifen liegen. Den gegen die neue Entgeltgenehmigung erhobenen Anfechtungsklagen zweier Wettbewerber der Deutschen Telekom AG hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Deutschen Telekom AG jeweils zurückgewiesen. Die angefochtene Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur ist rechtswidrig. Sie steht zu der früheren Entgeltgenehmigung, die nicht durch die Änderung des Entgeltantrags gegenstandslos geworden ist, in einem inhaltlichen Widerspruch, da sie in Bezug auf denselben Zeitraum für dieselben Leistungen andere Entgelte genehmigt. Diesen Widerspruch hätte die Bundesnetzagentur nur durch eine rechtmäßige Rücknahme bzw. einen Widerruf der früheren Entgeltgenehmigung verhindern können. Das ihr insoweit zustehende Ermessen hat sie jedoch nicht ausgeübt. Es hat sich auch nicht nach den Umständen des konkreten Einzelfalls dahin verdichtet, dass nur die Rücknahme der früheren Entgeltgenehmigung ermessensfehlerfrei war. Zwar war die Deutsche Telekom AG ohne die Aufhebung bis zum Ablauf der Geltungsdauer der früheren Entgeltgenehmigung und damit für einen Zeitraum von ca. 15 Monaten daran gehindert, kostendeckende Entgelte für Carrier-Festverbindungen zu erheben, deren Kundenstandorte sich in unterschiedlichen Anschlussbereichen eines Ortsnetzes befinden. Die Bundesnetzagentur hätte jedoch im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens klären müssen, ob das Vertrauen der Wettbewerber auf den Bestand der Entgeltgenehmigung schutzwürdig ist und welchem Gewicht diesem Schutz im Verhältnis zu dem Aufhebungsinteresse des regulierten Unternehmens zukommt.</p>
<p>BVerwG 6 C 3.11 und 4.11 &#8211; Urteile vom 9. Mai 2012</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
BVerwG 6 C 3.11: VG Köln, 1 K 6275/09 &#8211; Urteil vom 22. April 2010 -</p>
<p>BVerwG 6 C 4.11:<br />
VG Köln, 1 K 6207/09 &#8211; Urteil vom 22. April 2010 -</p>
<p>Quelle / Urheber: Bundesverwaltungsgericht</p>
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		<title>BGH bejaht Kündigungsmöglichkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters durch eine ihm &#8220;nahestehende&#8221; juristischen Person</title>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 11:27:13 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Mietrecht & Wohnrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsmöglichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsbedarf]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Wohnraumvermieter sich für ein berechtigtes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Wohnraumvermieter sich für ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB auch auf den Nutzungsbedarf für eine ihr &#8220;nahestehende&#8221; juristischen Person zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters stützen kann.</p>
<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall beansprucht der Kläger, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf, als Vermieter die Räumung einer von dem Beklagten innegehaltenen Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus.</p>
<p>Das Mietverhältnis wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 23. Januar 2009 gekündigt. Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass das gesamte Anwesen, einschließlich der vom Beklagten genutzten Wohnung, für die Unterbringung der von der Diakonie Düsseldorf e.V. betriebenen Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe-, und Lebensfragen benötigt werde. Der Beklagte stellt das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB* in Abrede und ist der Ansicht, dass der Kläger sich nicht auf den Nutzungsbedarf der Diakonie berufen könne, da diese im Verhältnis zum Kläger eine rechtlich selbständige juristische Person sei. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Mieters hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Kündigung des Mietverhältnisses nicht nur der Verwirklichung fremder Interessen, sondern auch der Durchsetzung eigener Interessen des Klägers dient. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt die Diakonie Düsseldorf e.V., die ebenso wie der Kläger zum Gesamtkomplex der Evangelischen Kirche im Rheinland gehört, für die Düsseldorfer Kirchengemeinden diakonische Aufgaben, unter anderem durch die Unterhaltung von Beratungsstellen. Es handelt sich daher bei ihr um eine dem Kläger &#8220;nahestehende&#8221; juristische Person, deren Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch des Klägers dient. Dieser Umstand begründet ein eigenes berechtigtes Interesse des Klägers an der Beendigung des Mietverhältnisses über die von dem Beklagten innegehaltene Wohnung.</p>
<p>*§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters</p>
<p>(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.</p>
<p>(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn</p>
<p>1.der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,</p>
<p>2.der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder</p>
<p>…</p>
<p>Urteil vom 9. Mai 2012 &#8211; VIII ZR 238/11</p>
<p>AG Düsseldorf &#8211; Urteil vom 21. April 2010 – 35 C 14555/09</p>
<p>LG Düsseldorf &#8211; Urteil vom 9. Juni 2011 – 21 S 190/10</p>
<p>Karlsruhe, den 9. Mai 2012</p>
<p>Quelle / Urheber: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2012</p>
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		<title>Bundesgerichtshof verneint Anwendung des  § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum</title>
		<link>http://www.rechtnews.de/2012/05/10/bundesgerichtshof-verneint-anwendung-des-%c2%a7-569-abs-3-nr-3-bgb-auf-preisgebundenen-wohnraum/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 11:25:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht & Wohnrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[preisgebundener Wohnraum]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob die Norm des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB*, nach der ein Vermieter im Falle einer Verurteilung des Mieters  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob die Norm des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB*, nach der ein Vermieter im Falle einer Verurteilung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen kann, auch im preisgebundenen Wohnraum anwendbar ist.</p>
<p>In dem heute entschiedenen Fall überließ die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, der Beklagten durch Dauernutzungsvertrag vom 4. März 2005 aus ihrem Bestand eine öffentlich geförderte preisgebundene Wohnung in Hamburg.</p>
<p>Aus Anlass der Betriebskostenabrechnung für 2007, bei der der Ansatz einzelner Posten zwischen den Parteien streitig ist, setzte die Klägerin für die Betriebs- und Heizkosten einen um 30,50 € höheren Vorauszahlungsbetrag für die Zeit ab Januar 2009 fest. Ferner erhöhte sie für die Zeit ab Juli 2009 die Grundnutzungsgebühr um 9,75 €. Die Beklagte zahlte in den Folgemonaten lediglich den bisherigen Betrag. Die Klägerin kündigte, gestützt auf den daraus errechneten Zahlungsrückstand, das Mietverhältnis mehrfach fristlos, hilfsweise fristgerecht.</p>
<p>Die Räumungsklagen der Vermieterin hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung darauf gestützt, dass die Klägerin in entsprechender Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB* nicht zur Kündigung berechtigt sei. Diese Vorschrift finde auch im preisgebundenen Wohnraum Anwendung.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB* auf preisgebundenen Wohnraum nicht gegeben sind. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich vielmehr, dass es an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehlt. Denn die Vorgängervorschriften des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB* in § 3 Abs. 5 WKSchG** und § 9 Abs. 2 MHG*** haben preisgebundenen Wohnraum von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen, da der Gesetzgeber der Ansicht war, dass die durch die zulässige Kostenmiete und die dadurch gezogenen festen Grenzen geprägten Regelungen für Mieterhöhungen im preisgebundenen Wohnraum dem Mieter einen ausreichenden Schutz gewähren.</p>
<p>An dieser Rechtslage hat sich durch die Schaffung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB* nichts geändert, denn der Gesetzgeber wollte damit nur die Regelung des § 9 Abs. 2 MHG*** in das BGB übernehmen. Dies schließt es aus, anzunehmen, der Gesetzgeber habe den Geltungsbereich dieser Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch auf den preisgebundenen Wohnraum ausdehnen wollen.</p>
<p>Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen zu den Zahlungsrückständen der Beklagten und einem sich daraus ergebenden Kündigungsgrund getroffen werden können.</p>
<p>* § 569 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund</p>
<p>…</p>
<p>(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:</p>
<p>…</p>
<p>3.Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.</p>
<p>** § 3 Gesetz über den Kündigungsschutz von Mietverhältnissen über Wohnraum-WKSchG</p>
<p>(5) Ist der Mieter rechtskräftig verurteilt worden, der verlangten Mieterhöhung ganz oder teilweise zuzustimmen, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen eines Zahlungsverzuges des Mieters (§ 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon wegen des bisher geschuldeten Mietzinses erfüllt sind.</p>
<p>…</p>
<p>(7) die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für preisgebundenen Wohnraum.</p>
<p>*** § 9 Gesetz zur Regelung der Miethöhe (Artikel 3 des Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum) – MHG</p>
<p>…</p>
<p>(2) Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung eines erhöhten Mietzinses nach den §§ 2 bis 7 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon wegen des bisher geschuldeten Mietzinses erfüllt sind.</p>
<p>§ 10 MHG</p>
<p>…</p>
<p>(3) Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten nicht für Mietverhältnisse</p>
<p>1. über preisgebundenen Wohnraum, soweit nicht in § 2 Abs. 1a Satz 2 etwas anderes bestimmt ist,</p>
<p>…</p>
<p>Urteil vom 9. Mai 2012 &#8211; VIII ZR 327/11</p>
<p>AG Hamburg-Barmbek &#8211; Urteil vom 26. August 2010 – 812 C 186/09</p>
<p>LG Hamburg &#8211; Urteil vom 21. Oktober 2011 – 311 S 60/10</p>
<p>Karlsruhe, den 9. Mai 2012</p>
<p>Quelle / Urheber: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2012 </p>
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