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	<title>RechtNews</title>
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	<description>Juristen reden Klartext</description>
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		<title>Das Zeichen „VIAGUARA“ kann nicht als Gemeinschaftsmarke für Getränke eingetragen werden.</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 14:18:23 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinschaftsmarke]]></category>
		<category><![CDATA[VIAGUARA]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Benutzung dieses Zeichens birgt nämlich die Gefahr, dass die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke VIAGRA in unlauterer Weise ausgenutzt wird. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Benutzung dieses Zeichens birgt nämlich die Gefahr, dass die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke VIAGRA in unlauterer Weise ausgenutzt wird.</p>
<p>Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1 kann die Eintragung einer Marke aus bestimmten, ausdrücklich aufgeführten Gründen abgelehnt werden. Marken sind insbesondere dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch oder dieser ähnlich sind oder – falls die ältere Marke in der Gemeinschaft bekannt ist – die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser älteren bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.</p>
<p>Im Oktober 2005 meldete das polnische Unternehmen Viaguara SA beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen VIAGUARA als Gemeinschaftsmarke u. a. für „Energydrinks“ und alkoholische Getränke an.</p>
<p>Die amerikanische Gesellschaft Pfizer Inc. als Inhaberin der älteren Gemeinschaftswortmarke VIAGRA (eingetragen u. a. für Arzneimittel zur Behandlung von Erektionsstörungen) erhob gegen diese Anmeldung Widerspruch. Aufgrund dieses Widerspruchs lehnte das HABM es ab, VIAGUARA als Gemeinschaftsmarke einzutragen.<br />
Die Viaguara SA hat hiergegen Klage erhoben und beantragt, diese Entscheidung aufzuheben.</p>
<p>In seinem heutigen Urteil weist das Gericht diese Klage ab und bestätigt die Entscheidung des HABM.</p>
<p>Zu der Voraussetzung, dass die ältere Marke in der Gemeinschaft bekannt sein muss, führt das Gericht aus, das HABM habe zu Recht festgestellt, dass sich die Bekanntheit der Marke VIAGRA nicht nur auf die Verbraucher der betreffenden Arzneimittel, sondern auch auf die Gesamtbevölkerung erstrecke.</p>
<p>Das Gericht prüft sodann die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen. Es betont in diesem Zusammenhang, dass der Verbraucher bei Wortmarken dem ersten Teil des Wortes im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet. Daher schafft das Vorhandensein derselben Wurzel „Viag“ bei den einander gegenüberstehenden Zeichen eine starke schriftbildliche Ähnlichkeit, die durch die den beiden Zeichen gemeinsame Endsilbe „ra“ noch verstärkt wird. Zudem weisen die Zeichen in klanglicher Hinsicht eine erhebliche Ähnlichkeit auf, und es gibt kein Merkmal, anhand dessen sie sich in begrifflicher Hinsicht unterscheiden lassen. Nach Auffassung des Gerichts weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen daher eine insgesamt starke Ähnlichkeit auf.</p>
<p>Auch wenn zwischen den von den Marken erfassten Waren, die einander nicht ähnlich sind, kein unmittelbarer Zusammenhang feststellbar ist, erscheint es in Anbetracht der großen Ähnlichkeit der Zeichen und des sehr hohen Bekanntheitsgrads der älteren Marke, der über die von den betreffenden Arzneimitteln angesprochenen Verkehrskreise hinausgeht, gleichwohl möglich, dass die angemeldete Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde.</p>
<p>Selbst wenn man annimmt, dass die von den Zeichen angesprochenen Verkehrskreise wegen der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Produkte nicht völlig deckungsgleich sind, ist davon auszugehen, dass die beiden Marken miteinander in Zusammenhang gebracht würden.</p>
<p>Das Gericht hat schließlich die Voraussetzung erörtert, wonach die Gefahr bestehen muss, dass die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke Viagra in unlauterer Weise ausgenutzt wird. Dabei geht es um die Gefahr, dass das Image der bekannten Marke oder die durch sie vermittelten Merkmale auf die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren übertragen werden, so dass deren Vermarktung durch diese gedankliche Verbindung mit der älteren bekannten Marke erleichtert wird. Auch wenn die betreffenden nichtalkoholischen Getränke tatsächlich nicht die gleichen positiven Wirkungen wie die zur Behandlung von Erektionsstörungen bestimmten Arzneimittel haben, kann der Verbraucher zu ihrem Kauf in dem Glauben neigen, in ihnen ähnliche Eigenschaften, wie die Herbeiführung einer gesteigerten Libido, vorzufinden, weil er die durch das Image der älteren Marke vermittelten positiven Assoziationen auf die Anmeldemarke überträgt. Im Übrigen ist zu den von der Viaguara SA hergestellten alkoholischen Getränken, die Guaraná enthalten, festzustellen, dass die Klägerin selbst angegeben hat, dass diese Getränke weitere, Psyche und Körper stärkende und stimulierende Wirkungen sowie gesundheitsfördernde Eigenschaften hätten, die denen eines Arzneimittels ähnelten.</p>
<p>Das Gericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Produkte der Marke Viagra zwar Arzneimittel sind, die zur Behandlung von Erektionsstörungen verwendet und lediglich auf Rezept abgegeben werden, dass sie aber dennoch nicht notwendig auf die Behandlung einer schweren Krankheit hinweisen, sondern ein Bild von Lebenskraft und Potenz vermitteln, da sie es von Erektionsstörungen betroffenen Personen ermöglichen, ihr Sexualleben und ihre Lebensqualität zu verbessern, wobei die gedankliche Assoziierung eines solchen Images mit der Arzneimitteln innewohnenden „Ernsthaftigkeit“ nicht unvereinbar ist. Da die betreffenden Arzneimittel in jüngeren Altersgruppen der Bevölkerung auch zu „rekreativen Zwecken“ Verwendung finden, könnte dieses Image auch auf andere Erzeugnisse als Arzneimittel und insbesondere auf die alkoholischen Getränke der angemeldeten Marke übertragen werden, die zwar anderer Art sind, aber etwa beim Ausgehen oder Feiern konsumiert werden.</p>
<p>Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Viaguara SA mit der Benutzung einer Marke, die der älteren bekannten Marke ähnlich ist, den Versuch unternimmt, sich in den kommerziellen Wirkungsradius dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen der Inhaberin der älteren Marke zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke ausnutzt, um ihre eigenen Erzeugnisse zu bewerben. Daher ist der sich aus dieser Benutzung ergebende Vorteil als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke Viagra anzusehen.</p>
<p>HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.</p>
<p>HINWEIS: Die Gemeinschaftsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Gemeinschaftsmarken werden beim HABM angemeldet. Dessen Entscheidungen können beim Gericht angefochten werden.</p>
<p>1 Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]).</p>
<p>Urteil in der Rechtssache T-332/10<br />
Viaguara SA / HABM</p>
<p>Quelle / Urheber: Gericht der Europäischen Union</p>
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		<title>EuGH: Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch bei ständigem Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 14:01:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[befristete Arbeitsverträge]]></category>
		<category><![CDATA[EUGH]]></category>
		<category><![CDATA[Verängerung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertretung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. [...]
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist.</p>
<p>Der Einsatz dieser aufeinanderfolgenden befristeten Verträge kann jedoch gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Zahl und Gesamtdauer einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden.</p>
<p>Das Unionsrecht1, welches eine Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über befristete Arbeitsverträge durchführt, betrachtet unbefristete Arbeitsverträge als die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere die Festlegung „sachlicher Gründe“, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen können. Nach deutschem Recht stellt die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers einen solchen sachlichen Grund dar, und zwar u. a. im Fall einer Vertretung aufgrund von Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit. </p>
<p>Frau Kücük war über einen Zeitraum von elf Jahren auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Land Nordrhein-Westfalen als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln tätig. Alle diese Verträge wurden zur Vertretung unbefristet eingestellter Justizangestellter geschlossen, die sich vorübergehend (beispielsweise im Rahmen der Elternzeit) hatten beurlauben lassen. </p>
<p>Vor dem Arbeitsgericht Köln hat Frau Kücük geltend gemacht, ihr letzter Arbeitsvertrag müsse als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten, da kein sachlicher Grund vorliege, der seine Befristung rechtfertige. Bei insgesamt 13 in einem Zeitraum von elf Jahren unmittelbar aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverträgen könne nämlich nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden. Das Bundesarbeitsgericht, das diesen Rechtsstreit in letzter Instanz zu entscheiden hat, fragt den Gerichtshof nach der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts.</p>
<p>In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften – wie im deutschem Recht vorgesehen – grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertigt. </p>
<p>Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge zu verlangen, wenn die Größe des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Einrichtung und die Zusammensetzung des Personals darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber mit einem wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften konfrontiert ist, ginge nämlich über die Ziele hinaus, die mit der durch<br />
das Unionsrecht umgesetzten Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner verfolgt werden, und würde somit den Wertungsspielraum verletzen, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eingeräumt wird. </p>
<p>Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall durch einen sachlichen Grund wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften gerechtfertigt ist, müssen die nationalen Behörden jedoch alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen. </p>
<p>1 Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999, die die zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (EGB, UNICE und CEEP) geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge durchführt (ABl. L 175, S. 43). </p>
<p>Urteil in der Rechtssache C-586/10<br />
Bianca Kücük </p>
<p>HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.</p>
<p>Quelle / Urheber: Gerichtshof der Europäischen Union</p>
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		<title>Kostenübernahme für Anschaffung und Einbau eines schwenkbaren Autositzes als Hilfe für schwerbehinderte Menschen</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 13:50:35 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenübernahme]]></category>
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		<description><![CDATA[Der 8. Senat des Bundessozialgerichts musste sich am 2. Februar 2012 damit befassen, unter wel­chen Voraussetzungen die Kosten für die Anschaffung und den Einbau eines schwenkbaren Autosit­zes zu Gunsten eines schwerbehinderten Menschen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 8. Senat des Bundessozialgerichts musste sich am 2. Februar 2012 damit befassen, unter wel­chen Voraussetzungen die Kosten für die Anschaffung und den Einbau eines schwenkbaren Autosit­zes zu Gunsten eines schwerbehinderten Menschen im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliede­rungshilfe als Hilfsmittel zu übernehmen sind.</p>
<p>Die Sache wurde an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil zunächst geprüft werden muss, ob eine notwendige Beiladung entweder der Stadt Hückelhoven oder der zuständigen Krankenkasse als erstangegangenen Rehabilitationsträgers nachzuholen ist; auch in der Sache fehlten jedoch erfor­derliche tatsächliche Feststellungen für eine endgültige Entscheidung. Dabei wird das Landessozial­gericht zu klären haben, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umbaukosten ausreichend eigenes Vermögen hatte; das umfasst insbesondere die Frage, ob die Klägerin ‑ auch unter Berück­sichtigung ihrer Behinderungen ‑ auf ein neuwertiges Kraftfahrzeug mit einem Wert von etwa 30.000 Euro angewiesen war oder ob nicht ein gebrauchtes Fahrzeug mit einem erheblich geringeren Wert genügt hätte, der Wert des privilegierten Vermögens also den Rahmen der Angemessenheit überstie­gen hat. Ohne weitere Ermittlungen des Landessozialgerichts kann auch nicht beurteilt werden, in­wieweit die Klägerin auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen war; hierbei ist dem individu­ellen Bedarf der Klägerin Rechnung zu tragen. Es genügt nicht der Hinweis des Landessozialgerichts auf eine anderweitig gewährleistete Grundversorgung von vier Fahrten á 35 km monatlich für private Zwecke. Dass die Klägerin bereits vor der Entscheidung des Beklagten den Umbau hat vornehmen lassen, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Über Leistungen der Krankenkasse und Pflegekasse war nicht zu entscheiden.</p>
<p>Az.: B 8 SO 9/10 R       M.L.  ./.  Landschaftsverband Rheinland</p>
<p>Quelle / Urheber: Bundessozialgericht</p>
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		<title>Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 13:48:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszimmer]]></category>
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		<description><![CDATA[In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10) und Richter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10) und Richter (Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11) bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können.</p>
<p>Nachdem das Bundesverfassungsgericht das frühere Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar war. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (diese Erweiterung hatte das Bundesverfassungsgericht eingefordert) oder wenn (wie bisher) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt.</p>
<p>Ein Abzug nach der ersten Variante (wegen fehlenden Arbeitsplatzes) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt) blieb den Klägern der Erfolg versagt.</p>
<p>Der BFH hat entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung – wie bisher – qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Das gilt jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige – wie in den Streitfällen – lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.</p>
<p>Urteil vom 27.10.11   VI R 71/10<br />
Urteil vom 08.12.11   VI R 13/11</p>
<p>Quelle / Urheber: Bundesfinanzhof</p>
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		<title>Umsatzsteuer: Vorsteuerberichtigung bei nachträglicher Berufung auf Steuerfreiheit nach Unionsrecht</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 13:45:28 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 15. September 2011 V R 8/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Vorsteuer zu berichtigen ist, wenn sich der Unternehmer nachträglich auf eine im nationalen Recht nicht vorgesehene Steuerbefreiung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 15. September 2011 V R 8/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Vorsteuer zu berichtigen ist, wenn sich der Unternehmer nachträglich auf eine im nationalen Recht nicht vorgesehene Steuerbefreiung des Unionsrechts beruft.</p>
<p>Der Streitfall betraf einen Spielhallenbetreiber. Dieser hatte für den Erwerb von Geldspielautomaten die Vorsteuer abgezogen, da Umsätze mit Geldspielautomaten nach nationalem Recht steuerpflichtig sind. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union im Gegensatz dazu entschieden hatte, dass derartige Umsätze nach dem Unionsrecht steuerfrei sind, machte der Unternehmer dies für sich geltend. Das Finanzamt akzeptierte die Steuerfreiheit der Automatenumsätze, ging aber zu Lasten des Unternehmers davon aus, dass er den zuvor für den Erwerb der Geldspielautomaten in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu berichtigen habe.</p>
<p>Der BFH hat die Rechtsauffassung des Finanzamts bestätigt. Die von § 15a UStG vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse liegt darin, dass der Unternehmer beim Erwerb der Geldspielgeräte das Erbringen steuerpflichtiger Automatenumsätze beabsichtigt hat, wohingegen die Umsätze aufgrund der späteren Berufung auf das Unionsrecht steuerfrei waren.</p>
<p>Die Entscheidung des BFH ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus für alle Fälle von Bedeutung, in denen sich Unternehmer nachträglich auf Steuerbefreiungen des Unionsrechts berufen, die im nationalen Recht nicht zutreffend umgesetzt sind.</p>
<p>Urteil vom 15.09.11   V R 8/11</p>
<p>Quelle / Urheber: Bundesfinanzhof</p>
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		<title>Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice</title>
		<link>http://www.rechtnews.de/2012/02/03/umsatzbesteuerung-von-leistungen-eines-partyservice/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 13:40:55 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 23. November 2011 XI R 6/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) darstellen, die dem Regelsteuersatz  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 23. November 2011 XI R 6/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) darstellen, die dem Regelsteuersatz (von derzeit 19%) unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Lieferung von Lebensmittelzubereitungen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (von derzeit 7%).</p>
<p>Die Klägerin betrieb einen Partyservice. Sie lieferte die von ihren Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Sie war der Ansicht, dabei handele es sich um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz. Dem folgte der BFH im Anschluss an eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht.</p>
<p>Der BFH widersprach u.a. der Auffassung der Klägerin, sie habe lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert. Standardspeisen sind typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen z.B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft z.B. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu, nicht aber auf ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni. Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil als an Imbissständen abgegebene Speisen aufweisen und deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordert, ist nicht als Lieferung anzusehen.</p>
<p>Urteil vom 23.11.11   XI R 6/08</p>
<p>Quelle / Urheber: Bundesfinanzhof</p>
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		<title>Bundesfinanzhof: Fußballspieler als Wirtschaftsgut</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 13:38:06 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Fußballspieler]]></category>
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		<description><![CDATA[er Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Dezember 2011 I R 108/10 seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1992 bestätigt, nach der Vereine der Fußball-Bundesliga Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Dezember 2011 I R 108/10 seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1992 bestätigt, nach der Vereine der Fußball-Bundesliga Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen können. Die Vereine müssen vielmehr in ihren Bilanzen für die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielervermittler ausweisen und können dieses entsprechend der Vertragslaufzeit abschreiben.</p>
<p>Diese Rechtsprechung war von dem klagenden Bundesliga-Verein u.a. deshalb in Frage gestellt worden, weil sie seiner Auffassung nach den Gegebenheiten nach dem sog. &#8220;Bosman&#8221;-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Jahr 1995 nicht mehr gerecht werde und weil sie auf eine verfassungswidrige Bilanzierung von &#8220;Humankapital&#8221; hinauslaufe.</p>
<p>Nach Auffassung des BFH ist das Steuerbilanzrecht demgegenüber gehalten, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entstandenen Markt für den &#8220;Einkauf&#8221; und den &#8220;Verkauf&#8221; von Profispielern abzubilden. Vor dem Hintergrund dieses Marktes stellt die vom Deutschen Fußballbund verbandsrechtlich abgesicherte exklusive Einsatzmöglichkeit eines Spielers eine eigenständige vermögenswerte Position des verpflichtenden Vereins dar, die bei der Bilanzierung berücksichtigt werden muss. Solange die Verhältnisse auf dem Lizenzspielermarkt selbst nicht als rechts- oder sittenwidrig angesehen werden, kann eine daran anknüpfende Bilanzierung und Besteuerung nicht als Verfassungsverstoß gewertet werden.</p>
<p>Urteil vom 14.12.11   I R 108/10</p>
<p>Quelle / Urheber: Bundesfinanzhof</p>
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		<title>Bundesfinanzhof bejaht Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Identifikationsnummer und der dazu erfolgten Datenspeicherung</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 12:54:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Datenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Identifikationsnummer]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10 entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10 entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrenssabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer kann zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden.</p>
<p>Der BFH hat einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit ebenfalls verneint. Dies gilt auch hinsichtlich der Neuregelung des Abzugs von Kirchensteuer von Kapitalerträgen, die für nach dem 31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge vorgesehen ist. Der Steuerpflichtige kann nämlich jederzeit, auch bereits vor diesem Termin, beim BZSt beantragen, dass die Daten über seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft den zum Abzug von Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen nicht mitgeteilt werden (Sperrvermerk).</p>
<p>Urteil vom 18.01.12   II R 49/10</p>
<p>Quelle / Urheber: Bundesfinanzhof</p>
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		<title>BAG: Zu Sozialauswahl und Altersdiskriminierung</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 12:48:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialauswahl]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen. Eines der dabei zu berücksichtigenden Kriterien ist das Lebensalter. Die Regelung zielt darauf ab, ältere Arbeitnehmer bei Kündigungen zu schützen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG kann die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur auch innerhalb von Altersgruppen &#8211; etwa der der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmer usf. &#8211; vorgenommen werden. Das Lebensalter ist dann nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung. Der Altersaufbau der Belegschaft bleibt auf diese Weise weitgehend erhalten.</p>
<p>Der gesetzliche Regelungskomplex der Sozialauswahl verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und dessen Ausgestaltung durch die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000. Er führt zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters. Diese ist aber durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a) der Richtlinie gerechtfertigt. Einerseits tragen die Regelungen den mit steigendem Lebensalter regelmäßig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Andererseits wirken sie durch die Möglichkeit der Bildung von Altersgruppen der ausschließlich linearen Berücksichtigung des ansteigenden Lebensalters und einer mit ihr einhergehenden Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer entgegen. Das Ziel, ältere Arbeitnehmer zu schützen, und das Ziel, die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer sicherzustellen, werden zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Dies dient zugleich der sozialpolitisch erwünschten Generationengerechtigkeit und der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung.</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf dieser Grundlage &#8211; wie schon die Vorinstanzen &#8211; die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die ua. die Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie von Arbeitgeberin und Betriebsrat gerügt hatte.</p>
<p>Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedurfte es nicht. Die unionsrechtliche Lage ist durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs aus den letzten Monaten hinreichend geklärt.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2011 &#8211; 2 AZR 42/10 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. August 2009 &#8211; 11 Sa 320/09 &#8211; </p>
<p>Quelle / Urheber: Bundesarbeitsgericht</p>
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		<title>Krematorium im Gewerbegebiet nicht zulässig</title>
		<link>http://www.rechtnews.de/2012/02/03/krematorium-im-gewerbegebiet-nicht-zulassig/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 12:46:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbegebiet]]></category>
		<category><![CDATA[Krematorium]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum im Gewerbegebiet nicht zulässig ist. [...]
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum im Gewerbegebiet nicht zulässig ist.</p>
<p>Der Kläger wandte sich als Nachbar gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet. Seine Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Krematorium als eine in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingeordnet. Dass ein Krematorium aus Gründen der Pietät in ein kontemplatives Umfeld einzubetten sei, widerspreche nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Baugenehmigung aufgehoben. Zwar fällt ein Krematorium mit Abschiedsraum, das &#8211; wie hier &#8211; die Voraussetzungen einer Gemeinbedarfsanlage erfüllt, unter den Begriff einer Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Begriff ist ebenso offen angelegt wie der Begriff &#8220;Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke&#8221; und umfasst auch Einrichtungen der Bestattungskultur. Ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen stellt ein Krematorium mit Abschiedsraum ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Eine solche Anlage verträgt sich aber entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, das geprägt ist von werktätiger Geschäftigkeit. Das schließt es nicht aus, dass die Beklagte das betroffene Gebiet im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens unter Beteiligung der Öffentlichkeit überplant und so eine bauplanungsrechtliche Grundlage für das zwischenzeitlich errichtete Krematorium schafft.</p>
<p>BVerwG 4 C 14.10 &#8211; Urteil vom 2. Februar 2012</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster, 7 A 1298/09 &#8211; Urteil vom 25. Oktober 2010 -<br />
VG Münster, 10 K 149/08 &#8211; Urteil vom 24. April 2009 </p>
<p>Quelle / Urheber: Bundesverwaltungsgericht</p>
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